Allgemeine Geschäftsbedingungen
IT-Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Standard-Hard- und -Software.
Zuletzt aktualisiert: 15. Dezember 2025
Evomation – Michael Meese e.K.
Im Frettholz 5
32108 Bad Salzuflen
Handelsregister: HRA 6224
Registergericht: Amtsgericht Lemgo
Umsatzsteuer-ID: DE354802166
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVOMATION – IT-Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Standard-Hard- und -Software (im Folgenden „AGB“) gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge, die u. a. IT-Dienstleistungen (z. B. Beratung, Support, Administration, Projektleistungen) sowie den Verkauf und die Lieferung von Standard-Hard- und -Software (von Dritten einschließlich Lizenzen und Subscriptions) im Auftrag des Auftraggebers zum Gegenstand haben. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Parteien werden Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen sowie abweichende Nebenabreden, die nicht in Textform erklärt werden, wenigstens in Textform bestätigen.
1. Angebote, Vertragsschluss, Leistungsänderungen
1.1 Angebote und Aufwandsabschätzungen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Aufwandsabschätzungen sind Planwerte; Abweichungen können im Laufe der Umsetzung auftreten und werden nach Aufwand abgerechnet.
1.2 Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche/elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (b) Annahme eines ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder (c) Beginn der Leistungserbringung nach erfolgtem Auftrag durch den Auftragnehmer.
1.3 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (z. B. Change Requests) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über etwaige Auswirkungen auf Termine, Aufwand und Kosten informieren.
1.4 Beschaffung von Hard- und Software im Auftrag des Auftraggebers: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beschafft der Auftragnehmer Hard- und Software im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und veräußert diese an den Auftraggeber weiter. Für Standardsoftware und Lizenzen gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers; diese sind vom Auftraggeber einzuhalten.
2. Leistungserbringung, Mitwirkung, Abnahme, Termine
2.1 Sofern nicht ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist (z. B. klar definierter Projekterfolg mit Abnahme), erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
2.2 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Liefer- und Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, soweit der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen (z. B. Bereitstellung von Informationen, Zugängen, Ansprechpartnern, Testdaten, Freigaben). Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.4 Support- und Servicezeiten, Reaktionszeiten sowie Verfügbarkeitszusagen gelten nur, soweit sie ausdrücklich in einem SLA oder Angebot vereinbart sind. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Erreichbarkeit oder Reaktionszeit.
2.5 Abnahme bei Werkleistungen: Soweit eine Werkleistung vereinbart ist, wird der Auftraggeber das Arbeitsergebnis unverzüglich prüfen und die Abnahme erklären oder etwaige Mängel in Textform rügen. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine Abnahme oder Mängelrüge, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Bereitstellung hierauf hingewiesen hat.
2.6 Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Stromausfälle, behördliche Maßnahmen, Streik, Naturereignisse, Störungen der Telekommunikationsnetze, Ausfälle von Vorlieferanten/Cloud-Anbietern) befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Leistungspflichten. Termine verlängern sich angemessen.
3. Vergütung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach Zeit und Material zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Reisezeiten, Spesen sowie sonstige Auslagen werden nach Vereinbarung, hilfsweise nach tatsächlichem Aufwand, berechnet.
3.3 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach Projektende, nach vereinbarten Milestones oder zum Ende eines Monats – je nachdem, was früher eintritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen, mindestens jedoch monatlich.
3.4 Hard- und Software (einschließlich Lizenzen/Subscriptions) wird grundsätzlich unmittelbar abgerechnet, insbesondere sobald der Auftragnehmer mit der Nutzung/Einrichtung im Rahmen eines Auftraggeberprojektes beginnt (z. B. Serverbereitstellung, Installation, Konfiguration). Der Auftragnehmer ist berechtigt, insoweit Vorkasse zu verlangen.
3.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB (Verzugszinsen) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB, soweit anwendbar.
3.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung von Hardware/Standardsoftware, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4.2 Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
4.3 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; die daraus entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
5. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
5.1 Soweit im Rahmen von Entwicklungs- oder Konfigurationsleistungen Arbeitsergebnisse (z. B. Skripte, Programmdateien, Dokumentationen, Konzepte) erstellt werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches (nicht exklusives), nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung für eigene Zwecke ein, vorbehaltlich vollständiger Zahlung.
5.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, entwickelte Komponenten, Konzepte und Verfahren in abstrahierter Form für eigene Zwecke sowie in anderen Projekten weiterzuverwenden und weiterzuentwickeln, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offengelegt werden.
5.3 Bei Standardsoftware gelten vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers. Der Auftragnehmer schuldet keine darüberhinausgehenden Nutzungsrechte.
6. Mängelansprüche/Gewährleistung
6.1 Für Mängelansprüche bei Kauf-/Lieferverträgen und bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im B2B-Verkehr 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftung).
6.3 Der Auftraggeber hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im kaufmännischen Verkehr gilt § 377 HGB.
6.4 Bei Dienstleistungen bestehen Mängelansprüche nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Dienstverträge; insbesondere schuldet der Auftragnehmer bei Dienstleistungen keinen bestimmten Erfolg. Etwaige Herstellergarantien werden ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers gewährt.
7. Haftung
7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sie über das in diesen AGB beschriebene Maß hinausgehen.
7.2 Vorbehaltlich im einzelnen vereinbarter Regelungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle gesetzlich zwingender Haftung, bei Fehlen garantierter Beschaffenheiten der Software sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Hat der Auftragnehmer eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, ist seine Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Haftungsbeschränkungsklausel sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber aus diesen Gründen regelmäßig vertraut. Mit den vorstehenden Bestimmungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
7.3 Soweit dem Auftraggeber nach diesem Abschnitt Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
7.4 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die Information (a) allgemein bekannt ist, (b) ohne Vertragsverletzung bekannt wird, (c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurde oder (d) aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden muss.
9. Datenschutz
9.1 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
9.2 Ohne ausdrückliche Vereinbarung verarbeitet der Auftragnehmer keine Inhalte von Auftraggeberdaten zu eigenen Zwecken. Supportfälle können die Bereitstellung von Daten/Protokollen durch den Auftraggeber erfordern; der Auftraggeber stellt sicher, dass er hierzu berechtigt ist und etwaige personenbezogene Daten auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen einschließlich Rücklieferungen ist, soweit nicht anders vereinbart, Bielefeld.
10.2 Örtlich und international zuständiger Gerichtsstand ist das Amts- oder Landgericht Bielefeld, und zwar auch für Scheck- und Wechselklagen und für Ansprüche, die im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen oder als aktiv oder passiv Beteiligter ein Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe der Ziffer 11. zu wählen. Als künftiger Beklagter oder in sonstiger Weise passiv Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ist der Auftragnehmer jedoch verpflichtet, sein Wahlrecht nach Satz zwei dieses Absatzes auf Aufforderung des Auftraggebers bereits vorprozessual unverzüglich auszuüben.
10.3 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. Schiedsgericht
Soweit sich der Auftragnehmer für die Entscheidung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheidet, so wird hierüber nach der Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach vorstehender Ziffer 10.2; Gerichtssprache ist deutsch.